Aktualisiert am 23. April 2026

Lizenzbedingungen

Diese Lizenzbedingungen gelten für alle Verträge, die über die Website starks.design zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber über den Erwerb digitaler Produkte geschlossen werden — einschließlich kostenloser Teaser-Downloads.

Lizenzgeber: Viktor Stark · Starks.Design · Kempten (Allgäu) · license@starks.design

01 Vertragspartner und Geltungsbereich

Diese Lizenzbedingungen gelten für alle Verträge, die über die Website starks.design zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber über den Erwerb digitaler Produkte geschlossen werden — einschließlich kostenloser Teaser-Downloads.

Vertragspartner wird der Lizenznehmer mit Abschluss des Bestellvorgangs oder mit Abruf eines kostenlosen Downloads. Schließt der Lizenznehmer den Vertrag im Namen eines Unternehmens ab, versichert er, zum Vertragsabschluss bevollmächtigt zu sein; diese Bestätigung wird im Checkout gesondert abgefragt.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

02 Definitionen

Digitales Produkt — Alle über die Website starks.design lizenzierten digitalen Dateien: Bild-, Video-, Audio- und Vektordateien, Vorlagen, Projektdateien, Brand-Guides, Overlays, LUTs, Presets, Schriften, Typografie-Assets, Font-Pakete und vergleichbare digitale Produkte sowie etwaige Begleitdateien und Dokumentation. Produktbilder, Vorschauvideos und Werbematerial auf der Website sind ausgenommen.

Lizenz — Das Nutzungsrecht, das der Lizenzgeber dem Lizenznehmer nach Maßgabe dieser Bedingungen und der gewählten Lizenzstufe einräumt. Umfang und Grenzen ergeben sich aus dem Lizenzzertifikat (PDF) und diesen Bedingungen.

Lizenzstufe — Eine der vier Varianten: Personal-Free-Tier, Personal, Commercial oder Extended.

Lizenznehmer — Der Käufer als natürliche oder juristische Person, der die Lizenz erworben hat. Bei Erwerb durch einen Mitarbeiter gilt das kaufende Unternehmen als Lizenznehmer.

Kommerzielle Nutzung — Eine Nutzung gilt als kommerziell, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • (a) Sie erfolgt gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung;
  • (b) sie fördert ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung;
  • (c) sie dient mittelbar oder unmittelbar der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils.

Eine Nutzung gilt als privat (nicht-kommerziell), wenn sie ausschließlich zu persönlichen Zwecken ohne jeden wirtschaftlichen Bezug erfolgt.

Kundenprojekt — Ein vom Lizenznehmer für einen Auftraggeber durchgeführtes Projekt, bei dem das Digitale Produkt Bestandteil des gelieferten Ergebnisses wird.

End-Kunde — Der Auftraggeber des Lizenznehmers im Kundenprojekt.

Deliverable — Das fertige, an den End-Kunden gelieferte Werk (Video, Website, Druckerzeugnis, App, Präsentation, Kampagne), in das das Digitale Produkt als integraler, nicht extrahierbarer Bestandteil eingebunden ist und das in Umfang und Charakter über das Digitale Produkt selbst hinausgeht.

Mitarbeiter — Alle natürlichen Personen, die auf Grundlage eines Arbeits-, freien Dienst- oder Werkvertrags für den Lizenznehmer tätig sind und auf das Digitale Produkt zugreifen können — einschließlich festangestellter Mitarbeiter, Geschäftsführer, Werkstudenten, Minijobber, fester freier Mitarbeiter und dauerhaft beauftragter Auftragnehmer. Maßgeblich ist die Zahl dieser Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs. Bei Konzern-Strukturen zählt ausschließlich die kaufende juristische Einheit; Schwester- oder Tochtergesellschaften gelten als Dritte.

Media-Budget — Das kumulierte Netto-Media-Spend (Ausgaben für Anzeigenplatzierung, exklusive Produktionskosten) im Rahmen einer zusammenhängenden Kampagne, in der das Digitale Produkt eingesetzt wird.

03 Lizenzstufen und Auswahlkriterien

Starks.Design bietet vier Lizenzstufen. Die benötigte Stufe bestimmt sich nach Einsatzzweck und Unternehmensgröße des Lizenznehmers beziehungsweise seines End-Kunden. Für das Eingreifen der jeweils höheren Stufe genügt die Erfüllung eines einzigen der dort aufgeführten Kriterien.

3.1 Personal-Free-Tier

Ausschließlich für kostenlose Teaser-Downloads. Die Nutzung ist auf private, nicht-kommerzielle Zwecke beschränkt. Jeder Teaser-Download verweist auf die kostenpflichtige Voll-Version des Parent-Produkts.

3.2 Personal

Für Privatpersonen, Solo-Selbständige und die eigene Marke. Die Nutzung in Kundenprojekten ist ausgeschlossen.

3.3 Commercial

Für Solo-Freelancer und Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern. Der Einsatz in Kundenprojekten ist erlaubt, sofern weder der Lizenznehmer noch der End-Kunde einen der Extended-Trigger (Abschnitt 3.4) auslöst.

3.4 Extended

Für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und großvolumige Einsatzszenarien. Die Extended-Lizenz ist verpflichtend, sobald einer der folgenden Trigger zutrifft:

  • Der Lizenznehmer hat mehr als zehn Mitarbeiter (gemäß Definition in Abschnitt 2).
  • Der End-Kunde hat mehr als zehn Mitarbeiter.
  • Der Einsatz erfolgt in TV-, Kino- oder Streaming-Werbung.
  • Der Einsatz erfolgt in einer Paid-Ads-Kampagne mit einem Media-Budget von mehr als 50.000 € netto.
  • Der Einsatz erfolgt in einer Print-Produktion mit einer Auflage von mehr als 50.000 Exemplaren.
  • Das Digitale Produkt wird in eine App, ein SaaS-Produkt oder eine Software integriert und wird Bestandteil oder Merkmal dieses Produkts.

Trifft einer dieser Trigger zu, ist die Extended-Lizenz bereits beim Kauf zu wählen. Eine spätere Nachlizenzierung ist in Abschnitt 13 geregelt.

3.5 Selbstdeklaration beim Kauf

Beim Erwerb einer Personal- oder Commercial-Lizenz bestätigt der Lizenznehmer per Checkbox nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Voraussetzungen der gewählten Lizenzstufe erfüllt sind und keiner der Extended-Trigger zutrifft. Diese Selbstdeklaration wird im System protokolliert (Zeitstempel, IP-Adresse). Bei Falschdeklaration gelten die Folgen aus Abschnitt 13.

04 Rechteeinräumung und erlaubte Nutzung

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer an den erworbenen Digitalen Produkten ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, weltweites und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht im Umfang der erworbenen Lizenzstufe ein. Die Lizenz beginnt mit vollständiger Zahlung und erfolgreichem Download.

Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Lizenzgeber. Eingeräumt werden insbesondere die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen des Deliverables.

4.1 Personal-Free-Tier — erlaubt

  • Private und nicht-kommerzielle Nutzung.
  • Einsatz in persönlichen, nicht-gewerblichen Projekten (private Social-Media-Posts, Hobby-Websites, private Geschenke).

4.2 Personal — erlaubt

  • Unbegrenzte Nutzung in privaten und eigenen Projekten: eigene Marke, eigenes Portfolio, eigene Website, private Social-Media-Posts, nicht-gewerbliche Websites.
  • Einsatz durch den Lizenznehmer selbst.

4.3 Commercial — erlaubt

  • Einsatz in Kundenprojekten. Das Digitale Produkt darf integraler, nicht extrahierbarer Bestandteil eines Deliverables werden, das der End-Kunde erhält und weiternutzt.
  • Nutzung durch Solo-Selbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern.
  • Einsatz auf Online-Videoplattformen, Websites und in nicht-großvolumigen Paid-Ads-Kampagnen (Media-Budget bis 50.000 € netto).
  • Alle Rechte der Personal-Lizenz.

4.4 Extended — erlaubt

  • Alle Rechte der Commercial-Lizenz.
  • Nutzung durch alle Mitarbeiter des Lizenznehmer-Unternehmens (im Rahmen der kaufenden juristischen Einheit).
  • Einsatz in TV-, Kino- und Streaming-Werbung.
  • Einsatz in Paid-Ads-Kampagnen ohne Budget-Obergrenze.
  • Einsatz in Print-Produktionen ohne Auflagen-Obergrenze.
  • Integration in Apps, SaaS-Produkte und Software-Produkte.

4.5 Weitergabe im Deliverable (Sublizenz)

Übergibt der Lizenznehmer ein Deliverable an seinen End-Kunden, gewährt er diesem eine beschränkte Unterlizenz, die ausschließlich die für die Nutzung des Deliverables erforderlichen Rechte umfasst. Das Digitale Produkt darf vom End-Kunden nicht extrahiert, gesondert vervielfältigt oder in anderen Projekten eingesetzt werden.

4.6 Weitergabe an Dienstleister (alle Stufen)

Der Lizenznehmer darf einzelne Dateien vorübergehend an Dienstleister weitergeben, die an einem konkreten Projekt mitwirken (z.B. Audio-Mixing, Farbkorrektur, Druckvorstufe). Diese Dienstleister dürfen das Digitale Produkt ausschließlich für dieses Projekt nutzen und müssen den Zugriff nach Projektabschluss vollständig entfernen. Eine eigenständige Nutzung durch die Dienstleister ist ausgeschlossen.

4.7 Kennzeichnung der Dateien (Wasserzeichen und Lizenz-Nummer)

(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, jedes ausgelieferte Digitale Produkt mit einer individuellen Kennzeichnung — insbesondere einer Lizenz-Nummer, sichtbaren oder unsichtbaren Wasserzeichen, signierten Metadaten oder vergleichbaren Kennzeichen — zu versehen, die eine Zuordnung zum Lizenznehmer ermöglicht. Die Kennzeichnung dient ausschließlich dem Schutz der Rechte des Lizenzgebers.

(2) Die Kennzeichnung wird so ausgeführt, dass sie das vertragsgemäße Nutzungserlebnis des Lizenznehmers im Deliverable nicht beeinträchtigt. Unsichtbare Kennzeichen (z.B. steganografische Wasserzeichen, Metadaten-Einträge) werden nicht im sichtbaren Deliverable angezeigt.

(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Kennzeichnung nicht zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen. Verstöße gegen diese Pflicht sind in Abschnitt 13 gesondert sanktioniert.

(4) Die Datenverarbeitung im Rahmen dieser Kennzeichnung erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses des Lizenzgebers an der Durchsetzung der eingeräumten Nutzungsrechte gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Einzelheiten zu Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter starks.design/legal/datenschutz.

4.8 Marktplatz-Monitoring

(1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, öffentlich zugängliche Quellen — insbesondere Template- und Asset-Marktplätze, Datei-Tauschbörsen, Cloud-Freigaben mit öffentlichem Index, Suchmaschinen-Ergebnisse, Torrent-Tracker, Social-Media-Plattformen und vergleichbare Dienste — regelmäßig und automatisiert auf das Vorhandensein seiner Digitalen Produkte zu prüfen. Zu diesem Zweck darf er automatisierte Crawler einsetzen sowie einzelne Dateien herunterladen und mit der eigenen Werkdatenbank abgleichen.

(2) Die Datenverarbeitung im Rahmen dieses Monitorings erfolgt auf Grundlage des berechtigten Interesses des Lizenzgebers nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Durchsetzung der eingeräumten Nutzungsrechte und an der Verhinderung rechtswidriger Verbreitung.

(3) Stellt der Lizenzgeber fest, dass eine Kopie eines Digitalen Produkts außerhalb des lizenzierten Rahmens zugänglich gemacht wurde, ist er berechtigt, die Kopie zu beschaffen, sie forensisch auszuwerten und die zur Durchsetzung seiner Rechte erforderlichen Schritte einzuleiten — einschließlich Abmahnung nach § 97a UrhG, Auskunftsverlangen nach § 101 UrhG, Unterlassungsklage sowie Geltendmachung von Vertragsstrafe und Schadensersatz.

(4) Der Lizenznehmer wird auf eine entsprechende Anfrage des Lizenzgebers hin in zumutbarem Umfang mitwirken, um den Weg einer außerhalb des lizenzierten Rahmens aufgefundenen Kopie nachvollziehbar zu machen — insbesondere Auskunft über die Personen erteilen, denen er vertragsgemäß Zugriff gewährt hat.

05 Ausgeschlossene Nutzungen

Unabhängig von der erworbenen Lizenzstufe sind folgende Nutzungen ausgeschlossen:

  • (a) Weiterverkauf, Weitergabe, Verleih, Übertragung oder Unterlizenzierung des Digitalen Produkts als eigenständige Datei oder als Bestandteil eines konkurrierenden Produkts.
  • (b) Vermarktung des Digitalen Produkts als eigenes Produkt, auf Template-Marktplätzen, Asset-Stores, Design-Plattformen, Sample-Packs, Resource-Listen, Tutorial-Download-Paketen oder vergleichbaren Vertriebsformen.
  • (c) Einbau in eigene Templates, Preset-Pakete, Stock-Bibliotheken oder andere Produkte, aus denen Dritte das Digitale Produkt als separate Datei extrahieren können.
  • (d) Bereitstellung zum Download für Dritte über Download-Portale, Tauschbörsen, FTP-Server oder cloudbasierte Freigaben außerhalb eines integrierten Deliverables.
  • (e) Nutzung im Rahmen eines On-Demand-Dienstes, bei dem End-Nutzer das Deliverable individualisieren können (z.B. Print-on-Demand, Build-your-own-Anwendungen).
  • (f) Urheberrechtsanmaßung durch Registrierung des Digitalen Produkts in Content-Erkennungs- oder Rechte-Management-Systemen (z.B. YouTube Content ID, Facebook Rights Manager, Audible Magic) — auch nach Einbettung in ein eigenes Projekt.
  • (g) Nutzung für Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG), für das Training von Systemen des maschinellen Lernens, zur Entwicklung generativer KI-Modelle oder für vergleichbare automatisierte Lernverfahren — weder allein noch als Teil eines Datensatzes. Der Lizenzgeber behält sich diese Nutzungen ausdrücklich im Sinne von § 44b Abs. 3 UrhG vor. Der Vorbehalt wird zusätzlich maschinenlesbar kommuniziert (robots.txt, ai.txt, Meta-Tag tdm-reservation, noai/noimageai).
  • (h) Entfernung oder Veränderung von Urheberrechtsvermerken, Wasserzeichen, Metadaten oder der nach Abschnitt 4.7 angebrachten Kennzeichnungen.
  • (i) Reverse Engineering oder Dekompilierung der Dateiformate mit dem Ziel, das Digitale Produkt nachzubauen, außerhalb gesetzlich zwingend erlaubter Fälle.
  • (j) Einsatz von Bots zum automatisierten Massendownload.
  • (k) Nutzung in rechtswidrigen oder ethisch unzulässigen Zusammenhängen gemäß Abschnitt 10.

Zusätzliche Einschränkungen je Stufe

Personal-Free-Tier und Personal:

  • Einsatz in Kundenprojekten.
  • Einsatz in Paid-Ads-Kampagnen und gewerblicher Werbung.
  • Weitergabe an Dritte außerhalb des in Abschnitt 4.6 geregelten Dienstleister-Falls.

Commercial:

  • Nutzung durch Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern.
  • Einsatz für End-Kunden mit mehr als zehn Mitarbeitern.
  • Einsatz in TV-, Kino- oder Streaming-Werbung.
  • Paid-Ads-Kampagnen mit Media-Budget über 50.000 € netto.
  • Print-Produktionen mit Auflage über 50.000 Exemplaren.
  • Integration in Apps, SaaS- oder Software-Produkte.

Extended:

  • Weitergabe der Rohdatei an End-Kunden — erlaubt ist ausschließlich das fertige Deliverable.
  • Weitergabe an Unternehmen außerhalb der kaufenden juristischen Einheit (insbesondere Schwester- und Tochtergesellschaften).

06 Eigentum und Urheberrecht

Alle Rechte am Digitalen Produkt, einschließlich Urheberrechten, Markenrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, verbleiben bei Viktor Stark / Starks.Design. Der Lizenznehmer erwirbt mit der Lizenz ausschließlich die in Abschnitt 4 genannten Nutzungsrechte. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt.

Der Lizenznehmer darf kein Urheberrecht oder vergleichbare Rechte am Digitalen Produkt oder dessen Bestandteilen geltend machen — auch nicht an bearbeiteten Versionen oder nach Einbindung in ein Deliverable.

Die Lizenz wird erst mit vollständiger Zahlung wirksam. Bis zum Zahlungseingang besteht kein Nutzungsrecht.

07 Zahlung, Widerrufsrecht und Kauf-Bestätigung

Die Preise ergeben sich aus der jeweiligen Produktseite. Zahlungen werden über Stripe abgewickelt und sind sofort mit Bestellung fällig.

Kein Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten. Bei digitalen Produkten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB vorzeitig, wenn der Lizenzgeber mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Lizenznehmer

  • (i) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Lizenzgeber mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
  • (ii) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Diese doppelte Erklärung wird im Checkout über zwei getrennte, leere Checkboxen eingeholt. Beide Checkboxen müssen aktiv bestätigt werden. Die Bestätigung wird mit Zeitstempel, IP-Adresse, User-Agent und einem Hash der zum Zeitpunkt gültigen Widerrufsbelehrung protokolliert.

Für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB besteht ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Rückerstattungen aufgrund von Nichtnutzung, nachträglicher Unzufriedenheit oder Fehleinschätzung des eigenen Lizenzbedarfs sind ausgeschlossen. Bei technischen Mängeln wendet sich der Lizenznehmer an help@starks.design; die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.

Auftragsbestätigung (§ 312f BGB). Nach Vertragsschluss erhält der Lizenznehmer per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger eine Auftragsbestätigung. Diese enthält die Lizenzbedingungen, die Widerrufsbelehrung in der zum Kaufzeitpunkt gültigen Fassung, den Zahlungsbeleg sowie die Bestätigung der Zustimmung nach Absatz 2 gemäß § 312f Abs. 3 BGB.

7.1 Rückbuchungen und unberechtigte Chargebacks

Veranlasst der Lizenznehmer bei seinem Zahlungsdienstleister (Kreditkarten-Herausgeber, PayPal, Bank) eine Rückbuchung des Kaufpreises, ohne dass ihm ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung zusteht — insbesondere nachdem das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 5 BGB erloschen und die vertraglich geschuldete Leistung erbracht ist — schuldet er dem Lizenzgeber

  • (a) den ursprünglichen Kaufpreis,
  • (b) eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € zum Ausgleich des administrativen Aufwands für Prüfung, Nachweisaufbereitung und Dispute-Bearbeitung; dem Lizenznehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist,
  • (c) die vom Zahlungsdienstleister dem Lizenzgeber in Rechnung gestellte Rückbuchungsgebühr,
  • (d) die Kosten einer anwaltlichen Inanspruchnahme nach RVG, sofern die Rückbuchung schuldhaft veranlasst wurde.

Mit Veranlassung der unberechtigten Rückbuchung kommt der Lizenznehmer ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Die in Abschnitt 13.2 geregelten Vertragsstrafen bleiben unberührt, wenn die Rückbuchung mit einer weiteren Vertragsverletzung (z.B. Nichtlöschung der Datei) einhergeht.

Bei berechtigten Gründen — insbesondere technischen Mängeln, Doppelkauf oder nicht autorisierter Transaktion — fällt diese Pauschale nicht an. Verbraucher werden durch diese Regelung nicht davon abgehalten, berechtigte Rückbuchungen zu veranlassen.

08 Gewährleistung

Für Verbraucher (§ 13 BGB): Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den §§ 327 ff. BGB für digitale Produkte. Der Lizenzgeber schuldet die vertraglich vereinbarte und die objektiv erforderliche Beschaffenheit des Digitalen Produkts zum Zeitpunkt der Bereitstellung. Eine laufende Aktualisierungspflicht besteht bei Einmal-Downloads nicht.

Für Unternehmer (§ 14 BGB): Das Digitale Produkt wird im jeweils aktuellen Zustand („as is") bereitgestellt. Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass er zur Einräumung der Lizenz berechtigt ist und dass das Digitale Produkt bei Auslieferung frei von Rechten Dritter ist, die der Nutzung entgegenstehen. Darüber hinaus wird keine Gewähr übernommen für die Eignung für einen bestimmten Zweck, für ununterbrochene Verfügbarkeit der Downloads oder für die Kompatibilität mit einer bestimmten Software-Version. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt ein Jahr ab Bereitstellung. Bei Mängeln leistet der Lizenzgeber nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

Für kostenlos bereitgestellte Digitale Produkte (Personal-Free-Tier) gilt ergänzend § 524 BGB entsprechend: Der Lizenzgeber haftet nur für arglistig verschwiegene Mängel und übernimmt keine weitergehende Gewährleistung.

09 Haftungsbeschränkung

Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Insbesondere wird nicht gehaftet für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverluste und Betriebsunterbrechungen, soweit gesetzlich zulässig.

Bei kostenlos bereitgestellten Digitalen Produkten haftet der Lizenzgeber nach § 521 BGB entsprechend nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10 Verbot rechtswidriger und unethischer Nutzung

Das Digitale Produkt darf nicht verwendet werden in Zusammenhang mit:

  • Hass-, Hetz- und Gewaltverherrlichungs-Inhalten im Sinne der §§ 130, 131 StGB.
  • Pornografischen und jugendgefährdenden Inhalten im Sinne des Jugendschutzgesetzes.
  • Inhalten, die rechtswidrige Handlungen bewerben oder dazu anleiten.
  • Inhalten, die Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder Markenrechte Dritter verletzen.
  • Irreführender Werbung nach UWG und täuschenden Geschäftspraktiken.
  • Inhalten, die in ihrer Kernaussage dem öffentlichen Ansehen der Marke Starks.Design zuwiderlaufen.

Bei Verstoß greift Abschnitt 13.

11 Freistellung (B2B)

Der Lizenznehmer als Unternehmer stellt den Lizenzgeber von begründeten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vertragswidrigen oder rechtswidrigen Nutzung des Digitalen Produkts durch den Lizenznehmer oder durch Personen, denen er Zugriff gewährt hat, resultieren — einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der Lizenznehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat oder die Pflichtverletzung auf einer unklaren oder unvollständigen Lizenzbestimmung beruht.

Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über entsprechende Ansprüche unverzüglich unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Für Verbraucher (§ 13 BGB) gilt diese Freistellungsklausel nicht.

12 Änderungsvorbehalt

Der Lizenzgeber kann diese Lizenzbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aus triftigem Grund notwendig ist (insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, bei neuer Rechtsprechung oder bei Einführung zusätzlicher Lizenzstufen). Änderungen werden dem Lizenznehmer spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Lizenznehmer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf die Zustimmungsfiktion und das Widerspruchsrecht wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

Bereits erworbene Lizenzen bleiben von Änderungen unberührt — Änderungen gelten ausschließlich für künftige Käufe.

13 Verstoß und Folgen

13.1 Nachlizenzierung bei Falschdeklaration

Stellt sich heraus, dass der Lizenznehmer bei Erwerb einer Personal- oder Commercial-Lizenz die Selbstdeklaration nach Abschnitt 3.5 unzutreffend abgegeben hat und tatsächlich ein Extended-Trigger zum Erwerbszeitpunkt vorlag, ist er zur Nachlizenzierung verpflichtet. Der Lizenzgeber stellt hierzu eine Upgrade-Rechnung über die Differenz zur erforderlichen Lizenzstufe auf Basis des zum Erwerbszeitpunkt geltenden Preises. Die Upgrade-Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig.

Kommt der Lizenznehmer dieser Zahlungspflicht nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung (in der Regel weitere 14 Tage) nicht nach, ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzvertrag mit Wirkung für die Zukunft außerordentlich zu kündigen. Vor Kündigung fertiggestellte und ausgelieferte Deliverables bleiben in ihrer bestehenden Form genutzt; eine Neueinbindung des Digitalen Produkts in weitere Projekte ist nach Kündigung ausgeschlossen.

13.2 Vertragsstrafe bei Weiterverkauf oder Umgehung

(1) Bemessungsgrundlage. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Weitergabe- und Vermarktungsverbote aus Abschnitt 5 lit. (a) bis (g) sowie gegen die Kennzeichen- und Monitoring-Pflichten aus Abschnitt 4.7 und 4.8 schuldet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach Schwere, Wiederholung und wirtschaftlicher Auswirkung des Verstoßes richtet. Maßgeblicher Referenzpreis ist der zum Zeitpunkt des Verstoßes geltende Listenpreis der Extended-Lizenz des betroffenen Digitalen Produkts. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine Extended-Lizenz für das betroffene Produkt, gilt der höchste zum Erwerbszeitpunkt geltende Lizenzpreis.

(2) Stufe 1 — Erst-Verstoß ohne nachweisbaren kommerziellen Schaden. Bei einem erstmaligen, nicht-gewerblichen Verstoß — insbesondere der Weitergabe einer Datei an Einzelpersonen im privaten Umfeld oder der Einbindung in ein einzelnes Projekt außerhalb der Lizenzstufe — beträgt die Vertragsstrafe das Dreifache des Referenzpreises, mindestens jedoch 1.500 €. Der Lizenznehmer hat die Gelegenheit, die Verletzung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Abmahnung nachweislich zu beenden und ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abzugeben.

(3) Stufe 2 — Wiederholungs-Verstoß oder mehrfache Weitergabe. Bei einem weiteren Verstoß nach vorausgegangener Abmahnung oder bei einem einzelnen Verstoß, der die Weitergabe an mehr als fünf Dritte, die Bereitstellung in geschlossenen Gruppen (Discord, Telegram-Kanäle, interne Unternehmens-Pools) oder in Cloud-Freigaben umfasst, beträgt die Vertragsstrafe das Fünffache des Referenzpreises, mindestens jedoch 3.500 €.

(4) Stufe 3 — Kommerzieller Weiterverkauf, Vermarktung oder KI-Training. Bei Verstößen mit nachweisbarem kommerziellem Charakter — insbesondere Weiterverkauf auf Marktplätzen, Vermarktung als eigenes Produkt, Integration in Preset- oder Template-Pakete, Nutzung als Trainingsdaten für Modelle des maschinellen Lernens oder gewerbliche Bereitstellung über Download-Portale — beträgt die Vertragsstrafe das Zehnfache des Referenzpreises, mindestens jedoch 7.500 € je betroffenem Digitalen Produkt. Jede selbstständig verwertbare Kopie zählt als eigener Verstoß.

(5) Deckelung zur Wahrung der Durchsetzbarkeit. Die Vertragsstrafe pro Einzelfall ist auf 25.000 € gedeckelt, außer der Lizenzgeber weist einen konkret bezifferbaren höheren Schaden nach; in diesem Fall gilt die Deckelung nicht. Die Deckelung dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit nach § 307 BGB und der Durchsetzbarkeit der Klausel im deutschen Rechtsverkehr.

(6) B2B- und B2C-Anwendung. Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gelten die Stufen 1 bis 3 uneingeschränkt. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die Stufen 1 und 2 nur, wenn der Verstoß in Zusammenhang mit einer zumindest gelegentlichen gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit steht. Stufe 3 gilt gegenüber Verbrauchern nur bei erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht. Zwingende Verbraucherschutzrechte bleiben unberührt.

(7) Schadensersatz-Vorbehalt. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen tatsächlich bezifferten Schadensersatz angerechnet. Dem Lizenznehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Lizenzgeber ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

(8) Bemessungs-Klarstellung bei Mehrfach-Verstößen. Bei einheitlichen Handlungen, die mehrere Produkte betreffen, wird die Vertragsstrafe pro betroffenem Digitalen Produkt berechnet. Bei aufeinanderfolgenden, trennbaren Handlungen wird die Vertragsstrafe pro Handlung berechnet. Die Gesamtsumme bleibt auf den nach Absatz 5 gedeckelten Betrag pro Einzelfall bezogen.

(9) Gesonderte Vertragsstrafe bei Manipulation der Kennzeichen. Das schuldhafte Entfernen, Verändern oder Unkenntlichmachen der Lizenz-Nummer, der Wasserzeichen oder der signierten Metadaten gemäß Abschnitt 4.7 gilt als eigenständiger Verstoß und wird unabhängig von einer nachgewiesenen weiteren Verbreitung mit einer Vertragsstrafe von 5.000 € je manipulierter Datei geahndet. Dem Lizenznehmer bleibt der Nachweis eines nicht-schuldhaften Handelns (z.B. technischer Fehler eines Dienstleisters) vorbehalten.

(10) Prozesskosten und außergerichtliche Rechtsverfolgung. Bei gerichtlicher oder außergerichtlicher Durchsetzung der Ansprüche aus diesem Abschnitt trägt der unterliegende Lizenznehmer die gesetzlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen einer berechtigten Abmahnung nach § 97a UrhG gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Unterlassung und am Schadensersatz, mindestens jedoch nach dem Betrag der Vertragsstrafe.

13.3 Sanktion bei Urheberrechtsanmaßung

Weist der Lizenzgeber nach, dass der Lizenznehmer das Digitale Produkt oder Teile davon in einem Content-Erkennungs- oder Rechte-Management-System (z.B. YouTube Content ID, Facebook Rights Manager, Audible Magic) entgegen Abschnitt 5 lit. f registriert hat, gilt Abschnitt 13.2 Absatz 4 (Stufe 3) entsprechend. Der Lizenzgeber ist zusätzlich berechtigt, vom Lizenznehmer die schriftliche Bestätigung der Deregistrierung binnen einer Frist von sieben Tagen zu verlangen.

13.4 Durchsetzungsrechte nach UrhG

Unberührt von den Vertragsstrafen gemäß Abschnitt 13.2 bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Lizenzgebers nach dem Urheberrechtsgesetz, insbesondere:

  • der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG,
  • der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG (auch gegenüber Plattform-Betreibern und Hosting-Providern, sofern eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt),
  • der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 97a UrhG,
  • die Möglichkeit der Strafanzeige nach §§ 106, 108a UrhG bei gewerbsmäßiger Verletzung.

13.5 Außerordentliche Kündigung

Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Lizenz bei erheblichen Verstößen mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen — insbesondere bei rechtswidriger Nutzung nach Abschnitt 10, bei Verstößen gegen die Weiterverkaufs- und KI-Training-Verbote nach Abschnitt 5, bei Manipulation der Kennzeichen nach Abschnitt 4.7 oder bei Nichtzahlung einer Upgrade-Rechnung nach Abschnitt 13.1 nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist.

14 Laufzeit und Beendigung

Die Lizenz beginnt mit dem erfolgreichen Download des Digitalen Produkts und läuft zeitlich unbegrenzt. Sie endet nur durch Kündigung gemäß Abschnitt 13.

Nach Beendigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche Kopien des Digitalen Produkts von allen Datenträgern, Cloud-Speichern und Systemen zu entfernen. Bereits produzierte und ausgelieferte Deliverables, die vor Beendigung fertiggestellt wurden, dürfen in ihrer bestehenden Form weiter genutzt werden — eine Neueinbindung des Digitalen Produkts in neue Projekte ist jedoch ausgeschlossen.

15 Abtretung und Übertragung

Die Rechte aus dieser Lizenz sind nicht übertragbar. Eine Abtretung, Unterlizenzierung oder Übertragung auf Dritte — auch im Rahmen eines Unternehmensverkaufs oder einer Verschmelzung — bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers. Die Zustimmung wird nicht ohne sachlichen Grund verweigert.

16 Datenschutz

Der Lizenzgeber verarbeitet die für die Vertragsabwicklung erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, E-Mail-Adresse, ggf. Firma und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung). Diese Daten werden in das Lizenzzertifikat (PDF) aufgenommen, um die Lizenz einem bestimmten Lizenznehmer eindeutig zuzuordnen.

Für die Beweissicherung bei Chargebacks und Widerrufsstreitigkeiten werden zusätzlich IP-Adresse, User-Agent, Zeitstempel der Zustimmungserklärungen und ein Hash der Widerrufsbelehrung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) protokolliert.

Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu Drittempfängern (Stripe, Supabase, Resend, AWS S3), zu Speicherfristen (grundsätzlich drei Jahre ab Vertragsschluss, bei steuerlicher Aufbewahrungspflicht bis zu zehn Jahre) und zu Betroffenenrechten finden sich in der Datenschutzerklärung unter starks.design/legal/datenschutz.

16.1 Betrugsprävention durch Stripe Radar

Zur Verhinderung von Zahlungsbetrug setzt der Lizenzgeber den Dienst „Stripe Radar" der Stripe Payments Europe Limited ein. Stripe Radar analysiert im Rahmen des Bestellvorgangs technische Merkmale der Transaktion (unter anderem IP-Adresse, Geräteinformationen, Kartendaten) und bewertet das Betrugsrisiko automatisiert. Bei erhöhtem Risiko kann der Lizenzgeber die Transaktion ablehnen oder zurückstellen.

Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Verhinderung von Zahlungsbetrug). Soweit die automatisierte Entscheidung zu einer Ablehnung führt, die gegenüber dem Lizenznehmer rechtliche Wirkung entfaltet, hat der Lizenznehmer das Recht auf eine manuelle Überprüfung, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung (Art. 22 Abs. 3 DSGVO). Entsprechende Anfragen richtet der Lizenznehmer an help@starks.design.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch Stripe finden sich in der Datenschutzerklärung und unter stripe.com/privacy.

17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt.

18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand Kempten (Allgäu) — zuständig sind das Amtsgericht Kempten beziehungsweise das Landgericht Kempten.

Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand und das zwingende Verbraucherrecht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 6 Rom-I-VO, Art. 17–19 Brüssel-Ia-VO, § 29c ZPO). Verbraucher können ihre Rechte insbesondere an ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltend machen.

Bei Fragen zu diesen Lizenzbedingungen erreichen Sie uns unter license@starks.design.